Einstellung Strafverfahren; Genugtuung | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\x27000.00
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, im Zeitraum von ca. Som- mer 2018 bis ca. 10. November 2019 an seinem Wohnort an der F.________strasse xx in Wilen bei Wollerau seinen Halbbruder G.________ (geboren am 18. März 2011; U-act. 6.0.01, S. 2) wiederholt geschlagen zu haben, ohne dass Schädigungen an dessen Körper resp. Gesundheit erfolgt seien, und diesen zudem zu sexuellen Handlungen gezwungen sowie auf dem Mobiltelefon über ein gewaltdarstellendes Video verfügt zu haben (angefoch- tene Verfügung, E. 1). Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2021 sprach die Staatsan- waltschaft den Beschwerdeführer der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB sowie der mehrfachen versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn gemäss Art. 23 JStG mit per- sönlicher Leistung von einem Tag. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6‘328.90 (inkl. Auslagen und MWST) nahm die Staatsanwaltschaft einstweilen auf die Staatskasse, unter Vorbehalt der auf den Betrag von Fr. 1‘265.80 beschränkten Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers. Die reduzierten Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gebühren von Fr. 2‘051.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), auferlegte die Staatsanwaltschaft im Umfang von Fr. 410.00 dem Beschwerdeführer, dessen gesetzliche Vertretung für die Verfahrenskosten nach Art. 44 Abs. 3 JStPO solidarisch hafte (U-act. 0.1.01). Das Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer betreffend Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), sexuelle Handlungen mit Kin- dern (Art. 187 StGB) und Gewaltdarstellung (Art. 135 StGB) stellte die Staats- anwaltschaft mit Verfügung vom 8. Juli 2021, Dispositivziffer 1, ein. In Disposi- tivziffer 2 dieser Einstellungsverfügung nahm sie die reduzierten Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gebühren von total Fr. 2‘051.10, in der Höhe von Fr. 1‘641.10 auf die Staatskasse und auferlegte dem Beschwerdeführer den Restbetrag. Eine Genugtuung richtete die Staatsanwaltschaft gemäss Disposi- tivziffer 3 nicht aus (angefochtene Verfügung, S. 3). Am 16. Juli 2021 erhob
Kantonsgericht Schwyz 3 der Beschwerdeführer Einsprache gegen den erwähnten Strafbefehl (U-act. 17.1.01).
b) Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer am 16. Juli 2021 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 3 so- wie auf Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 3‘000.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zudem sei Rechts- anwalt C.________ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens als amtlicher Verteidiger einzusetzen und aus der Staatskasse zu entschädigen (KG-act. 1, S. 2). Am 29. Juli 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).
E. 2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO hat die beschuldigte Person, gegen die das Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Genugtuung bezweckt den Aus- gleich für erlittene immaterielle Unbill. Der Anspruch auf Genugtuung beurteilt sich materiellrechtlich nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Bemes- sungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Inten- sität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231, E. 2.3.1). Eine schwere Verlet- zung der persönlichen Verhältnisse können nebst dem in Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO genannten Freiheitsentzug auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände begründen wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens, eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien (vgl. BGE 146 IV 231, E. 2.3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019, E. 1.2.1; vgl. Wehrenberg/Frank, in: Nigg-
Kantonsgericht Schwyz 4 li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. A. 2014, N 27 zu Art. 429 StPO). Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 5.2.4 und 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018, E. 1.2). Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darle- gen und beweisen. Zudem ist erforderlich, dass die Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haft- pflichtrechts steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020, E. 4.4.1, m.w.H.).
a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe würden die Zusprechung einer Ge- nugtuung nicht rechtfertigen (angefochtene Verfügung, E. 4 f.).
b) Der Beschwerdeführer macht vor der Beschwerdeinstanz geltend, ge- gen ihn laufe seit dem 25. November 2019 unverhältnismässig lange ein Strafverfahren. Es liege eine Verletzung von Art. 5 StPO vor. Die sehr lange Verfahrensdauer und die für einen Jugendlichen happigen Vorwürfe würden ihn psychisch erheblich belasten und seine Persönlichkeit tief verletzen. Er könne nicht schlafen und sei aufgewühlt. Hinzu komme, dass er an ADHS leide, was die Verarbeitung der Vorwürfe erschwere und ihn zusätzlich belaste (KG-act. 1, N 3). Aufgrund der unberechtigten Vorwürfe hätten sein Vater und sein Halbbruder den Kontakt mit ihm abgebrochen, was ihn ebenfalls sehr belaste (KG-act. 1, N 4). Die Kantonspolizei Schwyz habe ihn ohne Ankündi- gung am Samstag, 30. November 2019, um 10.30 Uhr, bei sich zu Hause ge- weckt sowie verhaftet und alleine – ohne Beisein seiner Mutter oder eines Rechtsbeistands – zur Einvernahme abgeführt. Ihn beschäftige dies bis heute und es sei darin eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Ver- hältnisse zu erblicken (KG-act. 1, N 5). Die Polizei habe sein Handy eingezo- gen und bis heute einbehalten. Er habe deshalb seine Beziehungen zu
Kantonsgericht Schwyz 5 Freunden nicht ausreichend aufrechterhalten können, sodass sich diese von ihm abgewendet hätten. Obschon ihm sein Mobiltelefon nicht zur Verfügung stehe, müsse er zudem bis heute die Rechnungen seines Telefonanbieters bezahlen, da eine Kündigung des Abonnements wegen vertraglicher Bestim- mungen nicht möglich gewesen sei (KG-act. 1, N 6). Aufgrund der Untersu- chungsakten sei nicht erstellt, dass er gegenüber seinem Halbbruder sexuelle Handlungen vorgenommen und insofern dessen Integrität verletzt habe. Viel- mehr habe er diese äusserst schweren Vorwürfe, welche seine Persönlich- keitsrechte massiv tangieren würden, stets bestritten. Diese Vorwürfe hätten eine erhebliche ehr- und rufschädigende Wirkung und seien der Grund, wes- halb sein Vater und Halbbruder jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen hätten. Schliesslich befürchte er, dass eine zukünftige Lebenspartnerin von diesen Vorwürfen erfahren und sich von ihm abwenden könnte (KG-act. 1, N 7). Die aufgezeigten Persönlichkeitsverletzungen stünden in einem Kausalzusam- menhang mit diesem Strafverfahren (KG-act. 1, N 8). In Berücksichtigung der genannten Umstände rechtfertige es sich, ihm eine Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 3‘000.00 zuzusprechen (KG-act. 1, N 9).
c) aa) Das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO ergebende Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfah- ren zügig voranzutreiben. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgeblich sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachverhalts (Urteil des Bundesge- richts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021, E. 3.1, m.w.H.). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzi- gen Fall widmen. Ein Stillstand zwischen Verfahrenshandlungen ist mitunter unvermeidlich und hinzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019, E. 2.2 und 6B_176/2017 vom 24. April 2017, E. 2.1). Im Stadium der Untersuchung gilt eine Untätigkeit der Strafbehörden von 13 bzw. 14 Monaten als krasse, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
Kantonsgericht Schwyz 6 begründende Zeitlücke (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. De- zember 2019, E. 3.3 und 6B_771/2019 vom 7. November 2019, E. 4.1). Aus den Untersuchungsakten ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer am 25. November 2019 Strafanzeige resp. Strafantrag gestellt worden war (U-act. 6.2.02) und in der Folge bis Mitte Dezember 2019 sowie im Zeitraum vom 20. Januar 2020 bis zum 18. Mai 2020 Einvernahmen des Beschwerde- führers sowie von Auskunftspersonen und Zeugen stattfanden (U-act. 6.0.07; 6.0.011; 6.0.12 und 8.0.01–8.0.03). Sodann prüfte die Staatsanwaltschaft im Zeitraum von Oktober bis November 2020 die Durchführbarkeit eines Mediati- onsverfahrens (U-act. 3.1.014–3.1.017; KG-act. 4; vgl. U-act. 2.0.015), bevor sie den Parteien mit Verfügung vom 23. April 2021 den Abschluss der Unter- suchung ankündigte (U-act. 13.1.001). Demzufolge blieb die Staatanwalt- schaft während des gesamten Verfahrens nie länger als sechs Monate untätig und die Untersuchungsverfahrensdauer betrug rund eineinhalb Jahre, was angesichts der Schwere des Tatvorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind und des abzuklärenden Sachverhalts trotz des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers nicht unangemessen lange erscheint. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt damit nicht vor und es rechtfertigt sich insofern nicht, dem Beschwerdeführer aus diesem Grund eine Genugtuung zuzuspre- chen. bb) Dem Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. No- vember 2019 lässt sich der Fragestellung der einvernehmenden Polizistin I.________ entnehmen, dass sie am selben Tag um ca. 10.30 Uhr beim Be- schwerdeführer zu Hause (J.________weg yy, 8832 Wilen bei Wollerau) ge- klingelt und die Mutter und den Bruder des Beschwerdeführers angetroffen habe. Der Beschwerdeführer habe noch geschlafen. Die Mutter habe ihn ge- weckt, woraufhin er aus seinem Zimmer gekommen sei. Es sei mit der Mutter vereinbart worden, dass die Polizei den Beschwerdeführer mitnehme und be- frage. Die Mutter habe darauf verzichtet, bei der Einvernahme dabei zu sein
Kantonsgericht Schwyz 7 (U-act. 6.0.12, Frage 3). Zudem ergibt sich aus der letzten Seite des Proto- kolls, dass die Mutter des Beschwerdeführers das Protokoll rund eine halbe Stunde nach der Einvernahme durchlas und unterschrieb (U-act. 6.0.12, S. 14). Der Beschwerdeführer stellt diesen Sachverhalt nicht infrage resp. grundsätz- lich anders dar und der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass es sich da- bei um ein übliches Vorgehen der Polizei handle (KG-act. 4), zumal die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers (vgl. U-act. 2.0.05 und 2.0.06, S. 6) zu diesem Zeitpunkt noch keinen Rechtsbeistand beauftragte und sich damit einverstanden erklärte, dass die Polizei ihn für die Einvernah- me ohne ihre Begleitung mitnahm. Eine die Zusprechung einer Genugtuung begründende besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, wie er sie geltend macht, liegt damit nicht vor. cc) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihn würden die Vorwürfe psychisch erheblich belasten und er könne nicht schlafen (KG-act. 1, N 3). Eine über die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychi- sche Belastung hinausgehende Beeinträchtigung ist damit aber nicht darge- tan. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Arztbericht der Fachärztin für Kin- der- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. med. H.________ vom
E. 7 Januar 2020, dass der Beschwerdeführer, der bei ihr seit Mai 2016 ange- meldet sei, bereits vor Beginn dieses Strafverfahrens an Konzentrations- schwierigkeiten, motorischer Unruhe, aggressivem und selbstverletzendem Verhalten sowie einer depressiven Verstimmung litt (U-act. 6.0.05; vgl. auch U-act. 6.0.12, Fragen 32–34). In Anbetracht dessen erscheint zumindest frag- lich, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten psychischen Beeinträchti- gungen mit dem vorliegenden Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang stehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater habe aufgrund des ungerechtfertigten Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen, wird dadurch relativiert, dass die Mut-
Kantonsgericht Schwyz 8 ter des Beschwerdeführers angab, letzterer sei bereits seit Mai 2019 fast nicht mehr beim Vater gewesen (vgl. Vi-act. 6.0.12, Frage 56 sowie S. 14), auch wenn der Beschwerdeführer aussagte, dies stimme nicht (U-act. 6.0.12, Ant- wort auf Frage 56). Inwiefern das nicht zutreffen soll, lässt sich seinen weite- ren Aussagen indes nicht entnehmen. Darüber hinaus gab der Beschwerde- führer in der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2019 zu Protokoll, er habe seinem Halbbruder gesagt, dieser solle ruhig sein, sonst passiere was, womit er gemeint habe, er würde ihn zusammenschlagen (U-act. 6.0.12, Fragen 14–16, 18 und 40). Zusammengeschlagen habe er ihn zwar noch nie, aber schon mehrmals „nicht fest“ gehauen (U-act. 6.0.12, Fragen 17, 21, 30, 32 und 54). Ab und zu habe er ihn auch fester geschlagen (U-act. 6.0.12, Fra- gen 42–45). Er habe kapiert, dass er seinen Halbbruder richtig bedroht und dieser Angst vor ihm gehabt habe. Dies könne er auch verstehen. Sein Halb- bruder wolle ihn nun nicht mehr sehen. Dieser sei enttäuscht von ihm und er sei von sich selbst auch enttäuscht (U-act. 6.0.12, Frage 52). Angesichts die- ses eingeräumten Verhaltens gegenüber seinem jüngeren Halbbruder ist ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, jedenfalls nicht ausschliess- lich davon auszugehen, dass der behauptete Kontaktabbruch vonseiten des Vaters und des Halbbruders (einzig) auf den Tatvorwurf der sexuellen Hand- lungen mit einem Kind zurückzuführen sei, sondern dass das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers ebenso Anlass hierfür gab. Somit rechtfer- tigt sich die Zusprechung einer Genugtuung auch insofern nicht. Im Übrigen kann ein unberechtigter Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind zwar grundsätzlich ehr- und rufschädigende Wirkung haben, dass dies vorlie- gend tatsächlich der Fall war, legt der Beschwerdeführer aber nicht dar und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der von ihm vorgebrachten Hypothe- se, eine zukünftige Partnerin könnte davon erfahren und sich von ihm abwen- den (vgl. KG-act. 1, N 7). dd) Den Untersuchungsakten lässt sich des Weiteren entnehmen, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers am 30. November 2019 sichergestellt,
Kantonsgericht Schwyz 9 mit dessen Einverständnis durchsucht (U-act. 5.0.01) und sodann am 28. Juli 2021 wieder ausgehändigt wurde (U-act. 5.0.03 und 5.0.04). Bei der Auswer- tung des Mobiltelefons fand die Polizei ein rund drei Minuten dauerndes Video, in welchem zu sehen war, wie ein erigierter menschlicher Penis mit einem Japanmesser aufgeschnitten wurde (angefochtene Verfügung, E. 1 und U-act. 6.0.01, S. 5). In Anbetracht dessen wie auch im Hinblick darauf, dass für ein solches Gerät ohne Weiteres ein Ersatz angeschafft werden könnte, ist auch in der Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers trotz deren Dauer und der geltend gemachten Handyrechnungen keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erken- nen, die einen Genugtuungsanspruch zu begründen vermöchte. Davon abge- sehen hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen die Sicherstel- lung bereits zu einem früheren Zeitpunkt Beschwerde erheben können.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bestätigung der angefochte- nen Verfügung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Be- schwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Vertretung, kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und 3 JStPO). Die mit Verfügung vom 9. März 2020 (U-act. 2.0.09) bestellte amtliche Vertei- digung bleibt der Praxis des Kantonsgerichts entsprechend auch im Be- schwerdeverfahren bestehen (vgl. BEK 2019 167 vom 19. Mai 2020, E. 4). Rechtsanwalt C.________ ist für seinen Aufwand im Rechtsmittelverfahren demzufolge nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) zu vergüten (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO). Gemäss § 13 lit. d GebTRA beträgt das Honorar für Beschwerden in Strafsa- chen Fr. 180.00 bis Fr. 5‘000.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierig- keit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz des von der öffentli- chen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers liegt gemäss § 5
Kantonsgericht Schwyz 10 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen). Eine Par- tei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger des Be- schwerdeführers reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht. In Berück- sichtigung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA sowie angesichts der geringen rechtlichen Schwierigkeiten und des Aufwands für die knapp 8-seitige Beschwerdeschrift (KG-act. 1), in der im Wesentlichen die vorinstanzlichen Argumente wiederholt wurden (U-act. 2.0.16), ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Vertre- tung nach Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO und Art. 44 Abs. 3 JStPO;- verfügt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden dem Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Ver- tretung, auferlegt.
- Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, wird für das Be- schwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt. Vorbehalten bleibt Kantonsgericht Schwyz 11 die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Vertretung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO und Art. 44 Abs. 3 JStPO).
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 5. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 16. Dezember 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 16. Dezember 2021 GPR 2021 4 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch B.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, gegen Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Post- fach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch D.________, betreffend Einstellung Strafverfahren; Genugtuung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2021, SUJ 2019 359);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, im Zeitraum von ca. Som- mer 2018 bis ca. 10. November 2019 an seinem Wohnort an der F.________strasse xx in Wilen bei Wollerau seinen Halbbruder G.________ (geboren am 18. März 2011; U-act. 6.0.01, S. 2) wiederholt geschlagen zu haben, ohne dass Schädigungen an dessen Körper resp. Gesundheit erfolgt seien, und diesen zudem zu sexuellen Handlungen gezwungen sowie auf dem Mobiltelefon über ein gewaltdarstellendes Video verfügt zu haben (angefoch- tene Verfügung, E. 1). Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2021 sprach die Staatsan- waltschaft den Beschwerdeführer der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB sowie der mehrfachen versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn gemäss Art. 23 JStG mit per- sönlicher Leistung von einem Tag. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6‘328.90 (inkl. Auslagen und MWST) nahm die Staatsanwaltschaft einstweilen auf die Staatskasse, unter Vorbehalt der auf den Betrag von Fr. 1‘265.80 beschränkten Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers. Die reduzierten Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gebühren von Fr. 2‘051.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), auferlegte die Staatsanwaltschaft im Umfang von Fr. 410.00 dem Beschwerdeführer, dessen gesetzliche Vertretung für die Verfahrenskosten nach Art. 44 Abs. 3 JStPO solidarisch hafte (U-act. 0.1.01). Das Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer betreffend Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), sexuelle Handlungen mit Kin- dern (Art. 187 StGB) und Gewaltdarstellung (Art. 135 StGB) stellte die Staats- anwaltschaft mit Verfügung vom 8. Juli 2021, Dispositivziffer 1, ein. In Disposi- tivziffer 2 dieser Einstellungsverfügung nahm sie die reduzierten Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gebühren von total Fr. 2‘051.10, in der Höhe von Fr. 1‘641.10 auf die Staatskasse und auferlegte dem Beschwerdeführer den Restbetrag. Eine Genugtuung richtete die Staatsanwaltschaft gemäss Disposi- tivziffer 3 nicht aus (angefochtene Verfügung, S. 3). Am 16. Juli 2021 erhob
Kantonsgericht Schwyz 3 der Beschwerdeführer Einsprache gegen den erwähnten Strafbefehl (U-act. 17.1.01).
b) Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer am 16. Juli 2021 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 3 so- wie auf Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 3‘000.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zudem sei Rechts- anwalt C.________ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens als amtlicher Verteidiger einzusetzen und aus der Staatskasse zu entschädigen (KG-act. 1, S. 2). Am 29. Juli 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).
2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO hat die beschuldigte Person, gegen die das Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Genugtuung bezweckt den Aus- gleich für erlittene immaterielle Unbill. Der Anspruch auf Genugtuung beurteilt sich materiellrechtlich nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Bemes- sungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Inten- sität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231, E. 2.3.1). Eine schwere Verlet- zung der persönlichen Verhältnisse können nebst dem in Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO genannten Freiheitsentzug auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände begründen wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens, eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien (vgl. BGE 146 IV 231, E. 2.3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019, E. 1.2.1; vgl. Wehrenberg/Frank, in: Nigg-
Kantonsgericht Schwyz 4 li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. A. 2014, N 27 zu Art. 429 StPO). Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 5.2.4 und 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018, E. 1.2). Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darle- gen und beweisen. Zudem ist erforderlich, dass die Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haft- pflichtrechts steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020, E. 4.4.1, m.w.H.).
a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe würden die Zusprechung einer Ge- nugtuung nicht rechtfertigen (angefochtene Verfügung, E. 4 f.).
b) Der Beschwerdeführer macht vor der Beschwerdeinstanz geltend, ge- gen ihn laufe seit dem 25. November 2019 unverhältnismässig lange ein Strafverfahren. Es liege eine Verletzung von Art. 5 StPO vor. Die sehr lange Verfahrensdauer und die für einen Jugendlichen happigen Vorwürfe würden ihn psychisch erheblich belasten und seine Persönlichkeit tief verletzen. Er könne nicht schlafen und sei aufgewühlt. Hinzu komme, dass er an ADHS leide, was die Verarbeitung der Vorwürfe erschwere und ihn zusätzlich belaste (KG-act. 1, N 3). Aufgrund der unberechtigten Vorwürfe hätten sein Vater und sein Halbbruder den Kontakt mit ihm abgebrochen, was ihn ebenfalls sehr belaste (KG-act. 1, N 4). Die Kantonspolizei Schwyz habe ihn ohne Ankündi- gung am Samstag, 30. November 2019, um 10.30 Uhr, bei sich zu Hause ge- weckt sowie verhaftet und alleine – ohne Beisein seiner Mutter oder eines Rechtsbeistands – zur Einvernahme abgeführt. Ihn beschäftige dies bis heute und es sei darin eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Ver- hältnisse zu erblicken (KG-act. 1, N 5). Die Polizei habe sein Handy eingezo- gen und bis heute einbehalten. Er habe deshalb seine Beziehungen zu
Kantonsgericht Schwyz 5 Freunden nicht ausreichend aufrechterhalten können, sodass sich diese von ihm abgewendet hätten. Obschon ihm sein Mobiltelefon nicht zur Verfügung stehe, müsse er zudem bis heute die Rechnungen seines Telefonanbieters bezahlen, da eine Kündigung des Abonnements wegen vertraglicher Bestim- mungen nicht möglich gewesen sei (KG-act. 1, N 6). Aufgrund der Untersu- chungsakten sei nicht erstellt, dass er gegenüber seinem Halbbruder sexuelle Handlungen vorgenommen und insofern dessen Integrität verletzt habe. Viel- mehr habe er diese äusserst schweren Vorwürfe, welche seine Persönlich- keitsrechte massiv tangieren würden, stets bestritten. Diese Vorwürfe hätten eine erhebliche ehr- und rufschädigende Wirkung und seien der Grund, wes- halb sein Vater und Halbbruder jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen hätten. Schliesslich befürchte er, dass eine zukünftige Lebenspartnerin von diesen Vorwürfen erfahren und sich von ihm abwenden könnte (KG-act. 1, N 7). Die aufgezeigten Persönlichkeitsverletzungen stünden in einem Kausalzusam- menhang mit diesem Strafverfahren (KG-act. 1, N 8). In Berücksichtigung der genannten Umstände rechtfertige es sich, ihm eine Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 3‘000.00 zuzusprechen (KG-act. 1, N 9).
c) aa) Das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO ergebende Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfah- ren zügig voranzutreiben. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgeblich sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachverhalts (Urteil des Bundesge- richts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021, E. 3.1, m.w.H.). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzi- gen Fall widmen. Ein Stillstand zwischen Verfahrenshandlungen ist mitunter unvermeidlich und hinzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019, E. 2.2 und 6B_176/2017 vom 24. April 2017, E. 2.1). Im Stadium der Untersuchung gilt eine Untätigkeit der Strafbehörden von 13 bzw. 14 Monaten als krasse, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
Kantonsgericht Schwyz 6 begründende Zeitlücke (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. De- zember 2019, E. 3.3 und 6B_771/2019 vom 7. November 2019, E. 4.1). Aus den Untersuchungsakten ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer am 25. November 2019 Strafanzeige resp. Strafantrag gestellt worden war (U-act. 6.2.02) und in der Folge bis Mitte Dezember 2019 sowie im Zeitraum vom 20. Januar 2020 bis zum 18. Mai 2020 Einvernahmen des Beschwerde- führers sowie von Auskunftspersonen und Zeugen stattfanden (U-act. 6.0.07; 6.0.011; 6.0.12 und 8.0.01–8.0.03). Sodann prüfte die Staatsanwaltschaft im Zeitraum von Oktober bis November 2020 die Durchführbarkeit eines Mediati- onsverfahrens (U-act. 3.1.014–3.1.017; KG-act. 4; vgl. U-act. 2.0.015), bevor sie den Parteien mit Verfügung vom 23. April 2021 den Abschluss der Unter- suchung ankündigte (U-act. 13.1.001). Demzufolge blieb die Staatanwalt- schaft während des gesamten Verfahrens nie länger als sechs Monate untätig und die Untersuchungsverfahrensdauer betrug rund eineinhalb Jahre, was angesichts der Schwere des Tatvorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind und des abzuklärenden Sachverhalts trotz des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers nicht unangemessen lange erscheint. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt damit nicht vor und es rechtfertigt sich insofern nicht, dem Beschwerdeführer aus diesem Grund eine Genugtuung zuzuspre- chen. bb) Dem Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. No- vember 2019 lässt sich der Fragestellung der einvernehmenden Polizistin I.________ entnehmen, dass sie am selben Tag um ca. 10.30 Uhr beim Be- schwerdeführer zu Hause (J.________weg yy, 8832 Wilen bei Wollerau) ge- klingelt und die Mutter und den Bruder des Beschwerdeführers angetroffen habe. Der Beschwerdeführer habe noch geschlafen. Die Mutter habe ihn ge- weckt, woraufhin er aus seinem Zimmer gekommen sei. Es sei mit der Mutter vereinbart worden, dass die Polizei den Beschwerdeführer mitnehme und be- frage. Die Mutter habe darauf verzichtet, bei der Einvernahme dabei zu sein
Kantonsgericht Schwyz 7 (U-act. 6.0.12, Frage 3). Zudem ergibt sich aus der letzten Seite des Proto- kolls, dass die Mutter des Beschwerdeführers das Protokoll rund eine halbe Stunde nach der Einvernahme durchlas und unterschrieb (U-act. 6.0.12, S. 14). Der Beschwerdeführer stellt diesen Sachverhalt nicht infrage resp. grundsätz- lich anders dar und der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass es sich da- bei um ein übliches Vorgehen der Polizei handle (KG-act. 4), zumal die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers (vgl. U-act. 2.0.05 und 2.0.06, S. 6) zu diesem Zeitpunkt noch keinen Rechtsbeistand beauftragte und sich damit einverstanden erklärte, dass die Polizei ihn für die Einvernah- me ohne ihre Begleitung mitnahm. Eine die Zusprechung einer Genugtuung begründende besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, wie er sie geltend macht, liegt damit nicht vor. cc) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihn würden die Vorwürfe psychisch erheblich belasten und er könne nicht schlafen (KG-act. 1, N 3). Eine über die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychi- sche Belastung hinausgehende Beeinträchtigung ist damit aber nicht darge- tan. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Arztbericht der Fachärztin für Kin- der- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. med. H.________ vom
7. Januar 2020, dass der Beschwerdeführer, der bei ihr seit Mai 2016 ange- meldet sei, bereits vor Beginn dieses Strafverfahrens an Konzentrations- schwierigkeiten, motorischer Unruhe, aggressivem und selbstverletzendem Verhalten sowie einer depressiven Verstimmung litt (U-act. 6.0.05; vgl. auch U-act. 6.0.12, Fragen 32–34). In Anbetracht dessen erscheint zumindest frag- lich, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten psychischen Beeinträchti- gungen mit dem vorliegenden Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang stehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater habe aufgrund des ungerechtfertigten Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen, wird dadurch relativiert, dass die Mut-
Kantonsgericht Schwyz 8 ter des Beschwerdeführers angab, letzterer sei bereits seit Mai 2019 fast nicht mehr beim Vater gewesen (vgl. Vi-act. 6.0.12, Frage 56 sowie S. 14), auch wenn der Beschwerdeführer aussagte, dies stimme nicht (U-act. 6.0.12, Ant- wort auf Frage 56). Inwiefern das nicht zutreffen soll, lässt sich seinen weite- ren Aussagen indes nicht entnehmen. Darüber hinaus gab der Beschwerde- führer in der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2019 zu Protokoll, er habe seinem Halbbruder gesagt, dieser solle ruhig sein, sonst passiere was, womit er gemeint habe, er würde ihn zusammenschlagen (U-act. 6.0.12, Fragen 14–16, 18 und 40). Zusammengeschlagen habe er ihn zwar noch nie, aber schon mehrmals „nicht fest“ gehauen (U-act. 6.0.12, Fragen 17, 21, 30, 32 und 54). Ab und zu habe er ihn auch fester geschlagen (U-act. 6.0.12, Fra- gen 42–45). Er habe kapiert, dass er seinen Halbbruder richtig bedroht und dieser Angst vor ihm gehabt habe. Dies könne er auch verstehen. Sein Halb- bruder wolle ihn nun nicht mehr sehen. Dieser sei enttäuscht von ihm und er sei von sich selbst auch enttäuscht (U-act. 6.0.12, Frage 52). Angesichts die- ses eingeräumten Verhaltens gegenüber seinem jüngeren Halbbruder ist ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, jedenfalls nicht ausschliess- lich davon auszugehen, dass der behauptete Kontaktabbruch vonseiten des Vaters und des Halbbruders (einzig) auf den Tatvorwurf der sexuellen Hand- lungen mit einem Kind zurückzuführen sei, sondern dass das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers ebenso Anlass hierfür gab. Somit rechtfer- tigt sich die Zusprechung einer Genugtuung auch insofern nicht. Im Übrigen kann ein unberechtigter Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind zwar grundsätzlich ehr- und rufschädigende Wirkung haben, dass dies vorlie- gend tatsächlich der Fall war, legt der Beschwerdeführer aber nicht dar und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der von ihm vorgebrachten Hypothe- se, eine zukünftige Partnerin könnte davon erfahren und sich von ihm abwen- den (vgl. KG-act. 1, N 7). dd) Den Untersuchungsakten lässt sich des Weiteren entnehmen, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers am 30. November 2019 sichergestellt,
Kantonsgericht Schwyz 9 mit dessen Einverständnis durchsucht (U-act. 5.0.01) und sodann am 28. Juli 2021 wieder ausgehändigt wurde (U-act. 5.0.03 und 5.0.04). Bei der Auswer- tung des Mobiltelefons fand die Polizei ein rund drei Minuten dauerndes Video, in welchem zu sehen war, wie ein erigierter menschlicher Penis mit einem Japanmesser aufgeschnitten wurde (angefochtene Verfügung, E. 1 und U-act. 6.0.01, S. 5). In Anbetracht dessen wie auch im Hinblick darauf, dass für ein solches Gerät ohne Weiteres ein Ersatz angeschafft werden könnte, ist auch in der Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers trotz deren Dauer und der geltend gemachten Handyrechnungen keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erken- nen, die einen Genugtuungsanspruch zu begründen vermöchte. Davon abge- sehen hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen die Sicherstel- lung bereits zu einem früheren Zeitpunkt Beschwerde erheben können.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bestätigung der angefochte- nen Verfügung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Be- schwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Vertretung, kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und 3 JStPO). Die mit Verfügung vom 9. März 2020 (U-act. 2.0.09) bestellte amtliche Vertei- digung bleibt der Praxis des Kantonsgerichts entsprechend auch im Be- schwerdeverfahren bestehen (vgl. BEK 2019 167 vom 19. Mai 2020, E. 4). Rechtsanwalt C.________ ist für seinen Aufwand im Rechtsmittelverfahren demzufolge nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) zu vergüten (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO). Gemäss § 13 lit. d GebTRA beträgt das Honorar für Beschwerden in Strafsa- chen Fr. 180.00 bis Fr. 5‘000.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierig- keit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz des von der öffentli- chen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers liegt gemäss § 5
Kantonsgericht Schwyz 10 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen). Eine Par- tei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger des Be- schwerdeführers reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht. In Berück- sichtigung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA sowie angesichts der geringen rechtlichen Schwierigkeiten und des Aufwands für die knapp 8-seitige Beschwerdeschrift (KG-act. 1), in der im Wesentlichen die vorinstanzlichen Argumente wiederholt wurden (U-act. 2.0.16), ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Vertre- tung nach Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO und Art. 44 Abs. 3 JStPO;- verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden dem Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Ver- tretung, auferlegt.
3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, wird für das Be- schwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt. Vorbehalten bleibt
Kantonsgericht Schwyz 11 die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Vertretung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO und Art. 44 Abs. 3 JStPO).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 5. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 16. Dezember 2021 kau